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Henning Christiansen

1968-05-13

Author/Key figure

AStA der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf

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Awaiting summary

Transcription

Allg. Studentenausschuß
Staatl. Kunstakademie
Düsseldorf

Die Notsstandsverfassung

nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses von 10. Mai 1968 (Bundestagsdrucksache V/2S73),
zitiert nach FaZ Nr. 111 von Montag, 13.5.1968.

Entwurf eines siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten;
Paragraph 1
Das Grundgesetz ihr die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl.S.1) wird wie folgt ergänzt:
01. Art. 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
“Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, 87a Abs.4 und Art. 91 dürfen sicn nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt worden.”
1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
“Artikel 1c
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie den Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.”
1a. Artikel 11. Abs. 2. erhält folgende Fassung:
”(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt worden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend
vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.”
+ (Art.11: Recht der Freizügigkeit)

  • 2 -

[s. 2]

  • 2 -

“Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz and Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.”

2a. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12 a eingefügt:
"Artikel 12 a
(1) Männer können vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatz dienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich der Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsberhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

  • 3 –

[s. 3]

  • 3 -

(4) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund- eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a begründet werden. Zur Vorbereitung auf leistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht Werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles golt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.”

2b. Artikel 19 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
“Artikel 10 Absatz 2 bleibt unberührt.”

2 bb. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
“(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.”

2 c. Der bisherige Wortlaut des Artikels 35 wird Absatz 1; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(Artikel 35:)
“(2) Zur Hilfe bei einer Katurkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

  • 4 –

[s. 4]

  • 4 -

(Forts. Art. 35)
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen. Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einzusetzen.
Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.”

3. Nach Artikel 53 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:
“Artikel 53 a
IVa. Gemeinsamer Ausschuß
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angeboren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten, diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschüsse und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Vorteidigungsfall zu Unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.”
4. Artikel 59 a wird aufgehoben.
59 a handelt von der Feststellung des Verteidigungsfalles und vom Friedensschluß. Das wird nun in Art. 115a – Feststellung des Verteidigungsfalles - , und Art. 115 1 Abs-3 - Friedensschluß - geregelt.)
5. Artikel 65 a Absatz 2 wird gestrichen (handelt von Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte – und soll zukünftig in Art. 115 b geregelt werden).

  • 5 –

[s. 5]

  • 5 -

6. In Artikel 73 Nr. 1 werden die Worte “der Wehrpflicht für Männer von vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und” gestrichen.
(Die Wehrpllicht ist künft in Artikel 12a zu regeln).

6a. Nach Artikel 8o wird folgender neuer Artikel 8o a eingefügt:

“Artikel 8o a
(1) Ist in diesen Grundgesetz oder in einen Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer in Verteidigungsfall nur zulässig, wennn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles feststellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf den Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ in Rahmen eines Bündnisvertrages gefaßt wird. Absatz 2 findet dann keine Anwendung.”
(Der Ausschuß nennt in seinem Bericht als Anmerkung zum Begriff Spannungsfalls “Unter Spannungsfall wird eine Zeit erhöhter internationaler Spannungen verstanden, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht... Durch Art. 8o a wird eine neue Kategorie von Bundesgesetzen geschaffen, nämlich solche, die nur nach Maßgabe dieses Artikels anzuwenden sind.”)

6b. Artikel 87 a erhält folgende Fassung:

"Artikel 87 a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.
Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

  • 6 –

[s. 6]

  • 6 -

(Fortsetzung in Art. 87 a)
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben in Verteidigungsfalle und im Spannungsfalls die Befugnis, zivile Objekte zu schützen uni Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehnen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteiligungsaufträges erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften in Verteidigungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei beim Schutze von zivilen Objekten und zur Bekämpfung von Gruppen militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Ein bewaffneter Einsatz ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.”
(Art. 87 a wird so aufgebaut, daß er Art. 143 ersetzt, der aufgehoben wird).

7. Artikel 91 erhält folgende Fassung:

”Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage oder erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen sowie den für die Bekämpfung der Gefahr zuständigen Landesbehörden Weisungen entsprechend Artikel 85 Absatz 3 erteilen. Maßnahmen nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesamtes, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.”

Nummer 8 entfällt. Es folgt Nummer 9, Art. 115:

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[s. 7]

  • 7 -

“Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115 a
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatts verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündigung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese. Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem einer Angriff begonnen hat. Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115 b
Mit der Verkündigung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf der Bundeskanzler über.
Artikel 115 c
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszustandigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

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[s. 8]

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(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweidhend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigungen vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von Art. 104 Abs. 2 Satz 3 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Lander, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115 d
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend vor den Artikeln 76 Abs. 2, Art. 77 Abs 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4, Art. 78 und Art. 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbingung beim Bundestage dem Budesrat zuzuleiten. Bundestag und Buundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) für die Verkündigung der Gesetze gilt Art. 115 a Abs.3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115 e

(2) Stellt der Gemeinsame Ausschuß in Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß den rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist., so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

  • 9 –

[s. 9]

  • 9 -

(Forts. Art. 115 e)
(3) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder gehändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder äußere Anwendung gesetzt werden.
Zum Erlaß von Gesetzen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Artikel 115 f
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz in ganzen Bundesgebiete einsetzen
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den
den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115 g

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht, beeinträchtigt werden.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur in soweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann las Blindesverfassurmsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Artikel 115 h

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

  • 10 –

[s. 10]

  • 10 -

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem
Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann den Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Vertedigungsfalles ist die Auflüsung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115 i

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnamen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnamen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnamen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 115 k
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach Den Artikeln 115 c, 115 e und 115 g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115 e und 115 g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten n spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zun Ende des zweiten rechnungsjahres, das auf die Beendigung les Verteidigungsfalles durch bundesgesetzt mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.

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