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Henning Christiansen

1998-12-15

Dokumentindhold

Ansøgning om påbud i forbindelse med Harlekin Arts publikation "Joseph Beuys-Übersinnliches Gelächter"

Transskription

Beglaubigte Abschrift

Kornmeier Schardt & Schulz
Rechtsanwälte

Kornmeier Schardt & Schulz . Wolfsgangstraße 83 . 60322 Frankfurt am Main

FRANKFURT
Dr. Udo Kornmeier
Andreas Schardt
Dirk Böttcher
Bettina Kox

Wolfsgangstr. 83
60322 Frankfurt/Main
Tel: 069/5 96 20 81
Fax: 069/ 55 03 62

BERLIN
Peter F. Schulz
Hanno Fierdag

Hohenzollerndamm 55
14199 Berlin
Tel: 030/8 23 54 10
Fax: 030/8 23 54 09

Landgericht Frankfurt am Main
3. Zivilkammer
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main

Frankfurt/M., 15. Dezember 1998
498/98 AS-pm

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Gerhard Pfennig,
Weberstraße 61, 53113 Bonn
- Antragstellerin -

Prozeßbevollmächtigte: RAe Kornmeier Schardt & Schulz
Wolfsgangstraße 83, 60322 Frankfurt am Main

gegen

HARLEKIN-Art Ute und Michael Berger,
Wandersmannstraße 2b + 39, 65205 Wiesbaden
- Antragsgegner -

wegen

Verletzung von Urheberrechten

vorläufiger Streitwert: DM 25.000,00

Deutsche Bank Ffm. Kto.-Nr. 219 1518 BLZ 500 700 10 . Postgirokonto Ffm. Nr. 412 117 605 BLZ 500 100 60

[s. 2]

KORNMEIER SCHARDT & SCHULZ
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Namens und im Auftrage der Antragstellerin beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - zu erkennen was folgt:
1. Den Antragsgegnem wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, im Nichtbeitreibungsfalle Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
den Katalog „JOSEPH BEUYS - ÜBERSINNLICHES GELÄCHTER“ zu verbreiten, sei es entgeltlich oder anentgeltlich, verbreiten zu lassen oder sonst an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

BEGRÜNDUNG:
1. Die Parteien
Die Antragstellerin ist die Verwertungsgesellschaft in Deutschland, die Rechte an Werken der bildenden Kunst wahmimmt. Ihr Tätigkeitsfeld wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt.
Die Antragsgegner sind Betreiber einer Kunstgalerie in Wiesbaden-Erbenheim.

2. Sachverhalt
Im Rahmen einer von den Antragsgegners veranstalteten Ausstellung “Joseph Beuys“ im Mai/Juni 1998 zeigten diese Werke des Künstlers Beuys aus der Sammlung von Ute und Michael Berger, der Antragsgegner In diesem Zusammenhang stellten die Antragsgegner auch eigene Vitrinen zusammen, in denen einzelne Werke des Künstlers ausgestellt wurden.

[s. 3]

Kornmeier Schardt & Schulz
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Zu dieser Ausstellung gaben die Antragsgegner einen Katalog heraus, der den titel “JOSEPH BEUYS – ÜBERSINNLICHES GELKÄCHTER” trägt.
Glaubhaftmachung: Vorlage des Katalogs im Oriainal
- Anlage ASt 1
Der Katalog wurde an die Besucher der Ausstellung verkauft.
Mit Schreiben vom 03.11.1998 teilten die Antragsgegner der Antragstellern mit, daß sie die während der Ausstellung nicht verkauften Kataloge - ca. noch 300 Stück - an Dritte, nämlich Künstler, mit denen sie kooperieren, zu Weihnachten verschenken wollten.
Glaubhaftmachung: Kopie des Schreibens vom 03 11 1998
- Anlage ASt 2

Daraufhin wies der geschäftsführende Vorstand der Antragsstellerin mit Schreiben vom 17.11.1998 auf die Notwendigkeit des Rechteerwerbs in und verlangte von den Antragsgegnem, die Verbreitung des Katalogs zu unterlassen und verlangte Auskunft über die erfolgten Nutzungshandlungen.
Glaubhaftmachung: Kopie des Schreibens vom 17.11.1998 nebst Unterlassungserklärung
- Anlage ASt 3
Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung gaben die Antragsgegner nicht fristgemäß ab. Daraufhin legte der geschäftsführende Vorstand der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.12.1998 den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin nochmals dar.
Glaubhaftmachung: Kopie des Schreibens vom 09.12 1998
- Anlage ASt 4
Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, war Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geboten.

[s. 4]

Kornmeier schardt & Schulz
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3. Rechtslage
Unabhängig von der in der Vorkorrespondenz thematisierten Frage, ob die Erstellung von sogenannten „Vitrinen“, die der Künstler Beuys nicht selbst gestaltet bzw. autorisiert hat, eine zustimmungspflichtige Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bzgl. der Werke des Künstlers Beuys darstellt, ist in jedem Falle die Verbreitung des Katalogs nach § 58 UrhG in Verbindung mit § 17 UrhG unzulässig.
Das grundsätzlich dem Urheber zustehende und in diesem Falle von der Antragstellerin wahrgenommene Verbreitun^srecht nach § 17 UrhG erfährt durch § 58 UrhG eine Ausnahme für sogenannte Katalogbilder. Danach ist es zulässig, öffentlich ausgestellte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen (Katalogen), die zur Durchführung der Ausstellung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen, so daß die zulässige Vervielfältigung und Verbreitung ausschließlich dem Zweck dienen darf, zur Durchführung der Ausstellung zu dienen. Demgemäß ist eine Verbreitung von Katalogbildem, die - wie hier unstreitig - lange nach dem Ende der Ausstellung erfolgen soll, in jedem Falle nicht mehr durch die Ausnahmevorschrift des § 58 UrhG gedeckt (vgl. Fromm/Nordemann, 9. Aufl. § 58 Rdnr. 2).

4. Besondere Eilbedürftigkeit
Da die Antragsgegner den von der Antragstellerin angebotenen Rechteerwerb für die Verbreitung des Katalogs abgelehnt haben, obwohl sie von der Antragstellerin auf die Grenzen des § 58 UrhG ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Urheberrecht vor, der durch die einstweilige Verfügung sofort zu unterbinden ist. Hinzu kommt, daß die Künstler die Kataloge als Weihnachtsgeschenk erhalten sollen (vgl. Schreiben der Antragsgegner vom 03.11.1998 Anlage ASt 2). Daher ist größte Eile geboten.

[s. 5]

Kornmeier Schardt & Schulz
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5. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 105 UrhG in Verbindung mit der Verordnung vom 30.09.1974.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Bettina Kox
Rechtsanwältin

Beglaubigt

Rechtsanwalt

[bilag]

[i hånden:] Beglaubigte Abschrift

2-03 O 405/98

[stempel:]EINGANG
Kornmeier, Schardt & Schulz
Rechtsanwälte
16. DEZ. 1998

Beschluß

In Sachen

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, vertr. durch geschäftsführenden Vorstand Gerhard Pfennig, Weberstr. 61, 53113 Bonn,
- Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Bettina Kox, Wolfsgangstraße 83, 60322 Frankfurt am Main , Gz.: 498/98
AS-pm
gegen

Harlekin-Art Ute und Michael Berger, Wandersmannstr. 2b + 39, 65205 Wiesbaden
- Antragsgegnerin -

hat die 03. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefugten Antrag vom 15.12.98 nebst Anlagen

durch Vorsitzender Richter am Landgericht Schulze Richter am Landgericht Schwichtenberg Richterin Zoller

am 15.12.98 beschlossen:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meldung von Ordnungsgeld bis 500.000,— DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,

den Katalog "JOSEPH BEUYS - ÜBERSINNLICHES GELÄCHTER" zu verbreiten sei es entgeltlich oder unentgeltlich, verbreiten zu lassen oder sonst an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben.

Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Streitwert wird auf DM 25.000,00 festgesetzt.

Dieser Beschluß beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, 1, 2, 97 URHRG 20 GKG, 3, 32, 91, 890, 935 ff- ZPO.

Beglaubigt:
Schwichtenger Zöller

Zugestellt am 17.12.98 13.52 h

Ausgefertigt 16.12. 98
Frankfurt/Main

Fakta

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Frankfurt am Main

Kornmeier Schardt & Schulz
Rechtsanwälte
Wolfgangstr. 83
60322 Frankfurt/Main

Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main
3. Zivilkammer
Gerichtsstrasse 2
60313 Frankfurt am Main

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